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Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abzuweichen, sodass die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung dieses Beschlusses durch die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat statt an dem Tag, an dem ein Zahlungsantrag eingegangen ist, beginnen kann.
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über…
Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf von der Kommission ausgeführte…
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der genannten am Tag…
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an…
Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die…
Die mit der Beantragung der Zahlung beginnende Zahlungsfrist kann durch einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.