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Nach Analyse aller Zahlungsanträge, die in einer bestimmten Runde eingegangen sind, und wenn die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge abzudecken, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten anteilig auszahlen, damit für eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gesorgt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen sollte die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten vornehmen, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Anträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vornehmen.
Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten…
Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die…
Damit der zusätzliche erste Vorschussbetrag auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten der Fonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, so dass…
Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren…
Um einen geeigneten Finanzrahmen für die Fonds vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.