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Übergangsbestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum gelten. Zu diesem Zweck sollte das CBAM ohne finanzielle Anpassung zur Anwendung kommen, damit seine reibungslose Einführung erleichtert und dadurch das Risiko von störenden Auswirkungen auf den Handel verringert wird. Die Einführer sollten vierteljährlich die mit den Waren, die sie während des vorherigen Quartals des Kalenderjahres eingeführt haben, verbundenen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland tatsächlich gezahlten CO2-Preis angeben. Der letzte CBAM-Bericht, d. h. der für das letzte Quartal 2025 vorzulegende Bericht, sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.
Jeder Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, jeder indirekte Zollvertreter, der Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres…
Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals…
Ab dem Ende des Übergangszeitraums bewertet die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel…
Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der…
Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums und danach alle zwei Jahre einen Bericht…
Da das CBAM für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gelten würde, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.