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Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.
Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat; die Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt: Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anpassung für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 31 berücksichtigt.
die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag; oder
die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das Kalenderjahr abgegeben wurden, das dem Jahr der Abgabe vorausging, sofern sich die Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren auf dieselben Waren nach KN-Code und Ursprungsland bezieht wie die CBAM-Erklärung, die in dem Kalenderjahr vorgelegt wurde, das dem aktuellen Jahr vorausging.
Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung bis zum Ende desjenigen Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird, nachkommen.
Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.
Die Verpflichtung der zugelassenen CBAM-Anmelder, sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals…
Zugelassene CBAM-Anmelder sollten bis zum 30. September des Jahres, das auf das Jahr der Einfuhr der Waren folgt, ihre jährliche CBAM-Erklärung einreichen und…
Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der…
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet die zuständige Behörde die Gesamtanzahl der CBAM-Zertifikate, die auf der Grundlage der…
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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