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Mit dieser Verordnung
wird eine auf freiwilliger Basis zu nutzende IT-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“) eingerichtet, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern soll, welche an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG“) teilnehmen, die nach Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebildet werden;
werden Regeln für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Agentur, die für die Entwicklung und Pflege der Plattform zuständig ist, festgelegt;
werden die Zugangsbedingungen für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festgelegt;
werden spezifische Datenschutzbestimmungen festgelegt, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Gesamtschutzniveaus in Bezug auf den Datenschutz, die Datensicherheit und den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich sind.
den Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben;
Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der…
Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der…
die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.