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Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(4b) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben;
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
An Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. wird folgende Ziffer angefügt: „viii) die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;“
In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „dd) die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;“.
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