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Die Kommission erlässt so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 die für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Durchführungsrechtsakte zu Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
der Liste der Funktionen, die für die Koordinierung und Verwaltung einer GEG erforderlich sind, einschließlich der maschinellen Übersetzung nichtoperativer Daten;
der Liste der Funktionen, die für sichere Kommunikationen erforderlich sind;
der Leistungsbeschreibung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verbindung;
den Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 19;
den technischen Protokollen gemäß Artikel 25;
den Statistiken und Informationen gemäß Artikel 26;
den Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 23 bis 33;
Die Kommission erlässt so bald wie möglich die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlichen Durchführungsrechtsakte,…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und Funktionen des Systems nach Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke dieser…
17. Januar 2029 für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 13 sowie die in Anhang II Nummern 6 und 7 aufgeführten Rechtsakte.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.