Art. 8c 32018R1726
Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a)
die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 1 ). übertragenen Aufgaben;
b)
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.