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Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte nur dann genutzt werden, wenn unter anderem eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht zur Bildung einer GEG vorliegt. Für GEG, die ausschließlich auf internationalen Rechtsgrundlagen beruhen, sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht verwendet werden, da diese aus dem Unionshaushalt finanziert und auf der Grundlage des Unionsrechts entwickelt wird. Sind jedoch die zuständigen Behörden eines Drittlands Partei einer GEG-Vereinbarung, die sowohl eine Rechtsgrundlage der Union als auch eine internationale Rechtsgrundlage hat, so sollten die Vertreter der zuständigen Behörden jenes Drittlandes als GEG-Mitglieder betrachtet werden.
wird eine auf freiwilliger Basis zu nutzende IT-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“) eingerichtet, die die…
Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für…
Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG…
Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren…
Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu…
Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.