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Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede einzelne auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gehostete GEG eingerichtet werden.
Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der…
Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu…
Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren…
Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für…
Aus technischer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus…
Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.