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Diese Verordnung regelt das Mandat, die Zusammensetzung und die organisatorischen Aspekte eines vom eu-LISA-Verwaltungsrat einzusetzenden Programmverwaltungsrats. Dieser Programmverwaltungsrat sollte die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicherstellen. Ferner müssen Mandat, Zusammensetzung und operative Aspekte einer von eu-LISA einzusetzenden Beratergruppe geregelt werden, die — insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts von eu-LISA — Fachwissen zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einbringt.
Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA für die…
Der Verwaltungsrat von eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist: Den Vorsitz übernimmt ein…
Während der Auslegungs- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem…
Während der Konzept- und Entwicklungsphase tritt der in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/818 genannte…
Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig, mindestens jedoch dreimal pro Quartal zusammen. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzept- und…
Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig, mindestens jedoch dreimal pro Quartal zusammen. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzept- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.