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In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt. Die Verwaltung der Zugangsrechte zu den einzelnen GEG-Kooperationsbereichen sollte dem bzw. den Administratoren dieser GEG-Bereiche übertragen werden. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, den Zugang für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen während der operativen und post-operativen Phase der GEG auf der Grundlage der einschlägigen GEG-Vereinbarung zu verwalten. Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten ihre technischen und administrativen Aufgaben an das Sekretariat des GEG-Netzes übertragen können, mit Ausnahme der Überprüfung der von Drittländern oder Vertretern von internationalen Justizbehörden hochgeladenen Daten.
Der Administrator oder die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verwaltet bzw. verwalten gemäß der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Zugangsrechte der…
Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit…
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung…
Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der…
Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger…
Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.