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Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen Justizbehörden umfassenden GEG-Kooperationsbereichs in der entsprechenden GEG-Vereinbarung festgelegt werden, wer von ihnen für die von diesen Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden in den GEG-Kooperationsbereich hochgeladenen Daten verantwortlich ist.
In Bezug auf Daten, die von den zuständigen Behörden von Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden auf die Plattform für die Zusammenarbeit…
Wenn ein Drittland operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich hochlädt, prüft der Administrator oder prüfen die Administratoren des…
Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit…
Ist die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen in der GEG-Vereinbarung vorgesehen, so werden in dieser GEG-Vereinbarung…
Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger…
In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.