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Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger Behörden von Drittländern, die Vertragsparteien einer GEG-Vereinbarung sind, oder Vertretern internationaler Justizbehörden, die an einer GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich zu gewähren. Im Rahmen einer GEG-Vereinbarung gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Justizbehörden — wobei letztere zu diesem Zweck als internationale Organisationen erachtet werden — die Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. Der Austausch operativer Daten mit Drittländern oder internationalen Justizbehörden sollte auf die Daten beschränkt werden, die für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung zwingend erforderlich sind.
Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann…
Die einschlägige GEG-Vereinbarung sieht den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EUStA zu dem jeweiligen GEG-Kooperationsbereich vor, und…
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung…
Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen…
In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.