Erwägungsgrund 14 32023R0969
Eine GEG-Vereinbarung sowie alle etwaigen Anhänge sollten eine Voraussetzung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sein. Der Inhalt aller künftigen GEG-Vereinbarungen sollte so angepasst werden, dass den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung getragen wird.