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Der Besitzstand der Union enthält zwei Rechtsrahmen für die Bildung von GEG, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten teilnehmen: Artikel 13 des gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates . Drittländer können als Parteien an GEG beteiligt sein, sofern eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung vorhanden ist, wie etwa Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001 , und Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe .
des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen…
Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtliche Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch…
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Teil Drei Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergänzt die Bestimmungen des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.