Erwägungsgrund 8 32015D0078
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates, mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet wird, gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zu Lasten der Mitgliedstaaten.