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Es ist ebenfalls wichtig, dass Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmern und den relevanten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt. Diese Pflicht sollte daher auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um online verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren sollten Marktüberwachungsbehörden zum Zweck der Produktsicherheit ferner die Möglichkeit haben, auf begründeten Antrag hin Daten von einer Online-Schnittstelle zu extrahieren, wenn Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse errichtet haben. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch bei Produktrückrufen und Unfallmeldungen zusammenarbeiten.
Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um…
Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten,…
Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die…
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Marktüberwachung von online zum Verkauf angebotenen Produkten durchführen, stehen sie vor zahlreichen Schwierigkeiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.