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Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte, einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte, zu identifizieren. Dabei sollten die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicherstellen, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Vereinbarungen über gemeinsame Tätigkeiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Veröffentlichung die Wirksamkeit der durchzuführenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt.
Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen…
Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Nutzer im Staatsgebiet ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen…
Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, die Durchführung…
Die Kommission organisiert in regelmäßigen Abständen gemeinsame Tätigkeiten von Marktüberwachungsbehörden, in deren Rahmen die Marktüberwachungsbehörden…
Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten,…
Es ist ebenfalls wichtig, dass Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.