Erwägungsgrund 15 32023R0988
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen aufgrund ihres begrenzten Risikos für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt der regulatorischen Kontrolle der Mitgliedstaaten. Diese Luftfahrzeuge sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.