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Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dar, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen und getrennt von dessen Anwendung erfolgen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder von beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte ausführlichere nationale Bestimmungen für Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt unberührt lassen, insbesondere auf regionaler oder lokaler Ebene.
Die Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften fest, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem…
Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Bildung der öffentlichen Meinung und dabei, den Bürgern Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre…
Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten in die Bewertung der…
Stellt eine ausländische Direktinvestition einen Zusammenschluss dar, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, so sollte die…
Die Divergenz und fehlende Koordinierung zwischen den Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten für Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt können zu…
Um pluralistische Medienmärkte zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die in dieser Verordnung vorgesehenen Elemente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.