Erwägungsgrund 22 32024R1083
Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz zur wirksamen Ausübung dieses Rechts grundsätzlich voraussetzt, dass rechtzeitig, ohne dass die Wirksamkeit laufender Untersuchungen gefährdet wird, über die ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführten Überwachungsmaßnahmen informiert wird. Um dieses Recht weiter zu stärken, ist es wichtig, dass Mediendiensteanbieter, Journalisten sowie Personen, die in einer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu diesen stehen, sich auf angemessene Unterstützung bei der Ausübung dieses Rechts verlassen können. Eine solche Unterstützung könnte rechtlicher, finanzieller oder anderer Art sein, beispielsweise die Bereitstellung von Information zu verfügbaren Rechtsbehelfen. Derartige Unterstützung könnte wirksam beispielsweise durch eine unabhängige Behörde oder Stelle bereitgestellt werden, oder, wenn es keine solche Behörde oder Stelle gibt, durch eine Selbstregulierungsstelle oder einen Selbstregulierungsmechanismus. Das Ziel dieser Verordnung besteht nicht darin, die Begriffe „Inhaftierung“, „Untersuchung“, „Durchsuchung und Beschlagnahme“, oder „Überwachung“ zu harmonisieren.