Erwägungsgrund 23 32024R1083
Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation ist derzeit in den Mitgliedstaaten uneinheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten sind Journalisten vollständig davor geschützt, zur Offenlegung von Informationen, mit denen ihre Quelle identifiziert wird, einschließlich Kommunikation, bei der eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit eingegangen wurde, in Straf- und Verwaltungsverfahren gezwungen zu werden. Andere Mitgliedstaaten sehen einen qualifizierten Schutz vor, der auf Gerichtsverfahren zu bestimmten strafrechtlichen Vorwürfen beschränkt ist, während andere Mitgliedstaaten Schutz in Form eines allgemeinen Grundsatzes bieten. Dies führt zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts für Mediendienste und zu ungleichen Standards beim Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation in der Union. Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung gemeinsame Mindeststandards für den Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation in Bezug auf Zwangsmaßnahmen eingeführt, die von Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um an solche Informationen zu gelangen. Um den wirksamen Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten solche Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes intrusiver Überwachungssoftware, in Bezug auf Mediendiensteanbieter, deren redaktionelles Personal oder andere Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder mit denen diese identifiziert werden können, nicht ergreifen.