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Um pluralistische Medienmärkte zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die in dieser Verordnung vorgesehenen Elemente berücksichtigen. Vor allem sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die erwarteten Auswirkungen, die Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus haben, berücksichtigen, einschließlich der Auswirkungen auf die Bildung der öffentlichen Meinung, wobei das Online-Umfeld zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang und insbesondere, wenn dies für die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Bildung der öffentlichen Meinung in wesentlichen Teilen eines bestimmten Medienmarkts von Bedeutung ist, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium auch die geografische Reichweite der an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt beteiligten Unternehmen berücksichtigen. Gleichzeitig sollten sie prüfen, ob andere Medienunternehmen, die unterschiedliche und alternative Inhalte anbieten, in dem betreffenden Markt bzw. den betreffenden Märkten fortbestehen würden, wenn der fragliche Zusammenschluss auf dem Medienmarkt durchgeführt würde. Im Rahmen der Bewertung der Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium prüfen, ob das Risiko einer ungebührlichen Einmischung des künftigen Eigentümers, der künftigen Leitungs- oder Führungs-Struktur in die redaktionellen Entscheidungen der erworbenen oder fusionierten Einrichtung besteht. Die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium sollten auch die bestehenden oder geplanten internen Schutzvorkehrungen zur Wahrung ethischer und beruflicher Standards sowie der Unabhängigkeit der redaktionellen Entscheidungen innerhalb der beteiligten Medienunternehmen berücksichtigen. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die Auswirkungen des fraglichen Zusammenschlusses auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtung bzw. der Einrichtungen, die an dem Zusammenschluss beteiligt ist bzw. sind, berücksichtigen. Sie sollten auch prüfen, ob die an dem Zusammenschluss beteiligte(n) Einrichtung(en) ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich insofern tragfähig wäre(n), als sie auf dem Markt mittelfristig weiterhin finanziell tragfähige, angemessen ausgestattete und technisch angepasste hochwertige Mediendienste anbieten und weiterentwickeln könnte(n). Wenn anwendbar sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium auch die Zusagen berücksichtigen, die jeder der Beteiligten anbieten könnte, um sicherzustellen, dass im Rahmen des betreffenden Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt der Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet bleiben. Wenn relevant sollten die nationalen Behörden oder Stellen bei ihren Bewertungen und das Gremium bei seinen Stellungnahmen auch die Ergebnisse der jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit mit Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit berücksichtigen.
die erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche…
In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 22 erstellt das Gremium — wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des…
Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten in die Bewertung der…
Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Bildung der öffentlichen Meinung und dabei, den Bürgern Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre…
Das Gremium sollte befugt sein, Stellungnahmen zu Entwürfen von Bewertungen der benannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Entwürfen von…
Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt werden in der Union vom Standpunkt des Medienpluralismus unterschiedlich bewertet. Die Vorschriften und Verfahren im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.