Erwägungsgrund 26 32024R1083
Intrusive Überwachungssoftware sollte nur dann eingesetzt werden, wenn dies durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vorgesehen ist, im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof und im Einklang mit anderem Unionsrecht steht, vorab genehmigt worden ist, oder, in außergewöhnlichen und dringenden Fällen, nachträglich durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium bestätigt worden ist, im Rahmen von Ermittlungen zu Straftaten erfolgt, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates genannt und in dem betroffenen Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung für einen Höchstzeitraum von mindestens drei Jahren strafbar sind, oder im Rahmen von Ermittlungen zu anderen schweren Straftaten, die in dem betroffenen Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung für einen Höchstzeitraum von mindestens fünf Jahren gemäß dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats strafbar sind, und sofern keine andere weniger restriktive Maßnahme geeignet und ausreichend wäre, um die gesuchten Informationen zu erhalten. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten im Allgemeininteresse liegenden Zielen tatsächlich entsprechen. In Bezug auf den Einsatz intrusiver Überwachungssoftware ist es notwendig, zu prüfen, ob die betreffende Straftat einen bestimmten Schweregrad entsprechend der Festlegungen in der vorliegenden Verordnung erreicht, ob die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei dieser Straftat nach individueller Bewertung aller relevanten Umstände im Einzelfall den besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte und wirtschaftlichen Freiheiten in Form des Einsatzes intrusiver Überwachungssoftware rechtfertigen, ob ausreichende Beweise für die Begehung der betreffenden Straftat vorliegen und ob der Einsatz intrusiver Überwachungssoftware zum Zweck der Feststellung von Tatsachen in Bezug auf die Ermittlungen und die Strafverfolgung zu dieser Straftat relevant sind.