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Dieser Titel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel. Für die Zwecke dieses Titels umfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung. Dieser Titel gilt nicht für Spirituosen und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.
Diese Verordnung gilt nicht für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013…
Dieser Titel bezieht sich auf Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich…
Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von…
Dieses Kapitel gilt für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 und — in Bezug auf die Überprüfung…
Dieses Kapitel berührt nicht
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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