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Dieser Titel bezieht sich auf Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Wein und Spirituosen.
Wein im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a;
Spirituosen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und
landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die sanitären und phytosanitären Vorschriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel.
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht für das in dieser Verordnung festgelegte System der geografischen Angaben.
Dieses Kapitel gilt für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 und — in Bezug auf die Überprüfung…
für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 39 der vorliegenden Verordnung;
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs…
Dieser Artikel gilt nicht für Spirituosen.
geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.