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Jede Ursprungsbezeichnung und jede geografische Angabe für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse und jede geografische Angabe für Spirituosen, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, die in den jeweiligen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, in Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Registern der geografischen Angaben aufgeführt ist, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der geografischen Angaben übernommen.
Jede garantiert traditionelle Spezialität, die im in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten aufgeführt ist, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten übernommen.
Die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert…
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister garantiert traditioneller Spezialitäten ein und führt…
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister geografischer Angaben ein und führt dieses Register, ohne…
Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.