Erwägungsgrund 15 32024R1143
Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in digitaler oder Papierform sollten während zehn Jahren nach Löschung der Eintragung aufbewahrt werden, um die Erhaltung historischer Informationen zu gewährleisten und den Vergleich mit etwaigen Folgeanträgen für dieselben oder ähnliche Namen zu ermöglichen. Enthalten diese Unterlagen personenbezogene Daten, so sollten diese personenbezogenen Daten ebenfalls aufbewahrt werden.