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Die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragenen geografischen Angaben sollten gemäß der vorliegenden Verordnung geschützt bleiben und automatisch in das betreffende Register übernommen werden.
Artikel 103 erhält folgende Fassung: „Artikel 103 Schutz Die in der vorliegenden Verordnung genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten…
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und
Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen…
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und…
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben“ Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.