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Die Verwendung von Unionszeichen auf der Verpackung (Kennzeichnung und Werbematerial) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um diese Kategorie von Erzeugnissen und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit dieser Erzeugnisse im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit von Spirituosen sollten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für sie beibehalten werden. Die Verwendung von Unionszeichen oder -angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern für landwirtschaftliche Erzeugnisse freiwillig sein. Die Kennzeichnungsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen („g. U.“) und geschützte geografische Angaben („g. g. A.“) im Weinsektor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten beibehalten werden, wobei klargestellt werden sollte, dass die Abkürzungen „g. U.“ und „g. g. A.“ auch auf dem Etikett hinzugefügt werden können.
Im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen, die aus der Union stammen und unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, muss das für…
das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
Im Interesse der Klarheit für Verbraucher und zur Maximierung der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben für…
Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung auf der Verpackung von mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und…
Um die Bekanntheit geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU)…
Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung zur Identifizierung eingetragener geografischer Angaben und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.