Erwägungsgrund 19 32024R1157
Um eine optimale Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, ist es angezeigt, für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen, von nicht in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführten Abfällen und von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, eine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, wenn ein in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird. Ein solches Verfahren sollte wiederum eine vorherige Notifizierung vorsehen, damit die zuständigen Behörden angemessen unterrichtet sind, sodass sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es diesen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen solche Verbringungen zu erheben.