Erwägungsgrund 18 32024R1157
Um eine unnötige Belastung der zuständigen Behörden und Justizsysteme der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung dieser Verordnung zu vermeiden, sollte eine Verbringung nicht als illegal betrachtet werden, wenn nur geringfügige Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular oder in dem Dokument, das sich aus dem Ausfüllen des Formulars in Anhang VII (im Folgenden „Dokument nach Anhang VII“) ergibt, enthalten sind, etwa typografische Fehler in den Informationen, die beim Ausfüllen des Notifizierungs- oder des Begleitformulars oder der Dokumente nach Anhang VII angegeben wurden, oder Auslassungen eines Teils der Kontaktdaten für eine der an der Verbringung beteiligten Personen. Solche Ausnahmen von der Definition des Begriffs „illegale Verbringung“ sollten sich jedoch strikt auf geringfügige Schreibfehler beschränken, die in Ausnahmefällen auftreten, den Inhalt dieser Dokumente nicht wesentlich verändern und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.