Erwägungsgrund 20 32024R1157
Um Innovationen im Bereich der Abfallbehandlungstechnologie im Hinblick auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung sowie Änderungen des Verbraucherverhaltens bei der Abfalltrennung Rechnung zu tragen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Anhänge IIIA und IIIB fortlaufend aktualisiert werden. Die Kommission sollte insbesondere prüfen, ob Einträge zu Gemischen aus Schuh-, Bekleidungs- und sonstigen Textilabfällen in Anhang IIIA sowie zu Mineralwolle und Matratzen in Anhang IIIB aufgenommen werden sollten.