Erwägungsgrund 66 32024R1157
Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und Anlaufstellen benennen und diese der Kommission notifizieren. Solche Informationen sollten durch die Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Behörde oder Behörden und deren fest angestellte Bedienstete benennen, die für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verantwortlich sind.