Erwägungsgrund 60 32024R1157
Bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass die nationalen Vorschriften über Sanktionen in der Union erheblich voneinander abweichen. Um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern, sollte daher eine gemeinsame nicht erschöpfende Reihe von Kriterien für die Bestimmung der Arten und Höhen der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil und der durch ihn verursachte Umweltschaden gehören. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sanktionen sicherstellen, dass die illegale Verbringung von Abfällen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eine Straftat darstellt. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten für dieselben Verstöße verwaltungsrechtliche wie auch strafrechtliche Sanktionen festlegen können. In jedem Fall sollte die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union führen.