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Um eine unnötige Belastung der zuständigen Behörden und Justizsysteme der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung dieser Verordnung zu vermeiden, sollte eine Verbringung nicht als illegal betrachtet werden, wenn nur geringfügige Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular oder in dem Dokument, das sich aus dem Ausfüllen des Formulars in Anhang VII (im Folgenden „Dokument nach Anhang VII“) ergibt, enthalten sind, etwa typografische Fehler in den Informationen, die beim Ausfüllen des Notifizierungs- oder des Begleitformulars oder der Dokumente nach Anhang VII angegeben wurden, oder Auslassungen eines Teils der Kontaktdaten für eine der an der Verbringung beteiligten Personen. Solche Ausnahmen von der Definition des Begriffs „illegale Verbringung“ sollten sich jedoch strikt auf geringfügige Schreibfehler beschränken, die in Ausnahmefällen auftreten, den Inhalt dieser Dokumente nicht wesentlich verändern und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 illegal ist.
in einer Weise erfolgt, die in Bezug auf Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 nicht den Anforderungen des Artikels 18 Absätze 2, 4, 6 und…
Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung…
Alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen füllen das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen an den entsprechenden Stellen aus und stellen…
die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht;
Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.