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Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass diesen Verbringungen bestimmte Informationen über die an den Verbringungen beteiligten Personen und Staaten, die Beschreibung und die Mengen der betreffenden Abfälle, die Art des Verwertungsverfahrens, für das die Abfälle verbracht werden, sowie nähere Angaben zu den Anlagen, in denen die Abfälle verwertet werden sollen, beizufügen sind.
Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:
Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob zur Verwertung bestimmte Abfälle als in Anhang III,…
Die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an…
Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB…
Um eine optimale Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, ist es angezeigt, für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, insbesondere von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.