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Damit die Behörden die öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verfahren für die Verbringung von Abfällen und der Durchsetzung dieser Verordnung begrenzen können, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Notifizierende und gegebenenfalls die Person, die die Verbringung veranlasst, angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten im Zusammenhang mit diesen Verfahren sowie mit der Überwachung, Analysen und Kontrollen zu tragen haben.
Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen…
Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche…
Der Abfallerzeuger, der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, und alle anderen an einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung…
Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die Anlage,…
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können,…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.