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Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in durch besondere geografische oder demografische Gegebenheiten bedingten Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zu schließen, um das Notifizierungsverfahren für Verbringungen spezifischer Abfallströme in Bezug auf grenzüberschreitende Verbringungen zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten befindet, weniger streng zu gestalten. Ein Mitgliedstaat sollte solche Abkommen auch mit Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abschließen können, einschließlich in Fällen, in denen Abfälle aus dem Versandstaat verbracht und dort behandelt werden, jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden.
In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung…
Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zur weniger…
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen für die Beseitigung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet…
Um der Vereinfachung willen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen eine besondere…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche wie auch private Wirtschaftsteilnehmer, die an Verbringungen zu Anlagen beteiligt sind, welche als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.