Erwägungsgrund 30 32024R1157
Um die Arbeit der Zollbehörden bei der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist es erforderlich, dass das von der Kommission betriebene zentrale System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten ermöglicht, mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, interoperabel ist, sobald alle erforderlichen technischen Arbeiten zur Sicherstellung dieser Operabilität abgeschlossen sind.