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Da die Union den Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von für Verwertungsverfahren bestimmten Abfällen (im Folgenden „OECD-Beschluss“) gebilligt hat, muss der Inhalt jenes Beschlusses, einschließlich seiner Änderungen, in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden.
Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss gilt, so gilt Artikel 53…
„OECD-Beschluss“ den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden…
Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass solche Ausfuhren im…
Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates werden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107 endgültig des -Rates der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107/ENDGÜLTIG des Rates der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.