Erwägungsgrund 45 32024R1157
Um eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, sicherzustellen, sollte die Ausfuhr derartiger Abfälle aus der Union in Staaten, die keine Mitglieder der OECD sind, nicht gestattet werden, wenn mit den persistenten organischen Schadstoffen, die in den Abfällen enthalten sind oder mit denen die Abfälle verunreinigt sind, ein in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird.