Erwägungsgrund 44 32024R1157
Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Drittstaaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, klargestellt werden. Insbesondere muss die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, klargestellt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese Liste auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle, Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen und bestimmte schwer zu recycelnde Kunststoffabfälle — umfasst.