Erwägungsgrund 12 32024R1244
Um die Anforderungen des Protokolls zu erfüllen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten für alle in Anhang I des Protokolls aufgeführten Tätigkeiten gelten, und bei der Erfüllung dieser Berichtspflichten sollte angegeben werden, zu welcher Betriebseinrichtung die Anlage oder ein Teil davon gehört. Um Synergieeffekte mit dem einschlägigen Umweltrecht der Union betreffend Industrieanlagen zu erzielen, sollte zudem der Anwendungsbereich dieser Verordnung auch mit den Industrietätigkeiten gemäß den Anhängen I und Ia der Richtlinie 2010/75/EU und mit bestimmten Tätigkeiten, die unter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, in Einklang gebracht werden.