Art. 12 Abs. 3 32024R1244VERORDNUNG (EU) 2024/1244 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Art. 8 Abs. 7 32006L0021Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass der betroffenen Öffentlichkeit eine…
Erwägungsgrund 4 32008D0401BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2008/401/EG, Euratom)
Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 durch geeignete…
Art. 2 Abs. 2 32003L0035Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung…