Erwägungsgrund 33 32026R1392
Die Übereinstimmung von in Verkehr gebrachtem FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden. Bis das amtliche Etikett ausgestellt wurde sollte geerntetes FVG, bevor es in Verkehr gebracht oder unmittelbar verwendet wird, mit einem vorläufigen Etikett versehen werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.