Erwägungsgrund 35 32024R1263
Kommt ein Mitgliedstaat den zeitgebundenen Reformen und Investitionen, die dem vom Rat festgelegten eher graduellen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht bis zur gesetzten Frist in zufriedenstellender Weise nach, so sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission empfehlen können, die Verlängerung des Anpassungszeitraums des Nettoausgabenpfads zu verkürzen, d. h. die jährlichen Konsolidierungsanstrengungen zu verstärken, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung bis zur ursprünglichen Frist entgegenstehen.