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Die Betreiber einer Anlage, die den in Artikel 6 festgelegten Berichtspflichten unterliegen, stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten Daten von hoher Qualität sind.
Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. Bei qualitativen Mängeln in den gemäß Artikel 6 übermittelten Daten übermitteln die betroffenen Betreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen unverzüglich die berichtigten Daten.
Der Verantwortliche ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass operative personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht…
Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit,…
Die von den Mitgliedstaaten und den Betreibern übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und…
Die zuständigen Behörden und die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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