Erwägungsgrund 25 32020R0852
Eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel verfolgt wird, sollte wesentlich dazu beitragen, die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen oder künftigen Klimas oder die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Tätigkeit selbst oder Menschen, die Natur oder Vermögenswerte zu verringern oder zu vermeiden. Dieses Umweltziel sollte entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 ausgelegt werden.